Auf der Stromrechnung von Privatkunden bzw. in den Tarifbedingungen der Stromanbieter wird im Allgemeinen zwischen dem Arbeitspreis und dem Grundpreis -auch Bereitstellungs- und Verrechnungspreis genannt - unterschieden.
Der Arbeitspreis ist verbrauchsabhängig - gezahlt wird entsprechend der Zahl der an den Kunden gelieferten Kilowattstunden. Der vertraglich festgelegte Grundpreis ist hingegen vertraglich festgesetzt, also unabhängig vom eigentlichen Verbrauch. Mit dem Grundpreis werden im Wesentlichen die Kosten für die Bereitstellung des Stroms, die Inrechnungstellung, das Inkasso, den Stromzähler und die Verbrauchsmessung abgegolten.
Bei Gewerbekunden wird der Grundpreis oft zusätzlich differenziert: Mit dem Leistungspreis werden die Kosten für die Lieferbereitschaft abgedeckt, der Verrechnungspreis umfasst die Kosten für Inrechnungstellung, Inkasso, Stromzähler und Ablesung.
Das Verhältnis zwischen Arbeits- und Grundpreis kann je nach Tarif variieren. So gibt es Tarife mit verhältnismäßig niedrigem monatlichen Fixpreisen, dafür aber höheren verbrauchsabhängigen Arbeitspreisen. Diese Tarife können sich zum Beispiel besonders bei kleinen Haushalten mit geringem Stromverbrauch lohnen. Tarife mit höherem Grundpreis bieten unter Umständen hingegen besondere Vertragsbedingungen wie z. B. Preisgarantien.
Der Strompreis setzt sich aus drei Komponenten zusammen: dem Energiepreis, dem Entgelt für die Netznutzung sowie den staatlich festgelegten Steuern, Abgaben und Umlagen. Je nach Tarif differieren nicht nur die Strompreise sondern auch die Anteile an deren Zusammensetzung.
Mit dem Energiepreis bezahlt der Kunde die tatsächlich verbrauchten Kilowattstunden, also die 'elektrische Arbeit'. Der Preis der Energielieferung wird in erster Linie durch die Entwicklung an den Großhandelsmärkten wie z. B. der Leipziger Strombörse EEX bestimmt. Enthalten ist im Energiepreis auch der Gewinn des Energieversorgers sowie etwaige Kosten für CO2-Emissionsrechte. Insgesamt entfallen im Durchschnitt ca. 23 % der von den Privathaushalten gezahlten Ausgaben für Strom auf den Preis der Energielieferung.
Etwa 36 % des Strompreises der privaten Haushalte gehen auf die Gebühren für die Netznutzung zurück. Anders als die Energielieferung ist das Netznutzungsentgelt staatlich reguliert: Die von den Netzbetreibern erhobenen Entgelte für Transport und die Verteilung der Energie unterliegen der Kontrolle durch die Bundesnetzagentur.
Bei industriellen Großkunden fallen die Netznutzungsentgelte in der Regel deutlich geringer aus, da diese ihren Strom direkt über das Hochspannungsnetz beziehen und die Kosten für die Durchleitung durch die -kostenintensiveren- Mittelspannungs- bzw. Niedrigspannungsnetze entfallen.
Die restlichen rund 41 % des Strompreises der Privathaushalte errechnen sich aus Steuern, Abgaben und Umlagen. Diese staatlich vorgegebene Abgabenlast hat sich innerhalb des letzten Jahrzehntes nahezu verdoppelt. Unter diese Kategorie fällt die Mehrwertsteuer ebenso wie die Stromsteuer. Letztere wird zur Förderung des Klimaschutzes, aber auch zur Stabilisierung des Rentensystems erhoben. Die sogenannte Konzessionsabgabe hingegen bezeichnet das Entgelt für die Einräumung von Wegerechten durch die Kommunen. Letztere muss von fast jedem Stromanbieter an die zugehörige Kommune abgeführt werden und wird daher entsprechend in den Strompreis eingerechnet.
Die KWK-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz wird erhoben, um die Stromerzeugung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern: Diese Technologie wird vor allem in Kohlekraftwerken eingesetzt und steigert deren Effizienz gewaltig. Dadurch können Ressourcen gespart und schädliche Emissionen deutlich verringert werden.
Die EEG ("Erneuerbare-Energien-Gesetz)- Umlage wiederum wird genutzt, um die Energieerzeugung aus regenerativen Quellen wie Solarenergie, Wasserkraft, Windkraft oder Biomasse zu fördern und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu reduzieren.